Der Verein führt den Namen "Sport pro Vita e.V." und hat seinen Sitz in 49767 Twist. Das Gründungsjahr ist 2004.
Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Osnabrück eingetragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Zweck, Aufgaben und Grundsätze
1. Vereinszweck ist die Pflege und Fördeung des Präventions- und Rehabilitationssports. Er wird insbesondere verwirklicht durch
- Abhaltung von geordneten Bewegungs-, Sport- und Spielübungen,
- Durchführung von Vorträgen, Kursen und Sportveranstaltungen,
- Ausbildung und Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleitern/innen.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung, und zwar durch die Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports.
3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keinen Gewinnanteil und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sport pro Vita e.V. darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
5. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
Für jede im Verein betriebene Sportart kann im Bedarfsfall eine eigene, in der Haushaltsführung selbständige Abteilung gegründet werden.
Der Verein besteht aus den
1. Ordentliches Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden.
Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
Der Vorstand kann die Aufnahme ablehnen, wenn dieses im Interesse des Vereins geboten scheint.
Gegen die Ablehnung der Aufnahme, die per Einschreiben unter Angabe von Gründen erfolgen muss, ist innerhalb von vier Wochen die Beschwerde zulässig.
Über die Beschwerde entscheidet der Vorstand durch Beschluss mit einfacher Stimmenmehrheit.
Die Entscheidung ist endgültig.
Der Vorstand kann verdiente Mitglieder zu Ehrenmitgliedern ernennen. Ehrenmitglieder haben das gleiche Recht wie ordentliche Mitglieder. Sie sind von der Beitragspflicht befreit.
Die Mitgliedschaft endet,
mit dem Tod des Mitglieds,
durch freiwilligen Austritt,
durch Streichung von der Mitgliederliste,
durch Ausschluss aus dem Verein.
Der freiwillige Austritt erfolgt durch die Kündigung der Mitgliedschaft
direkt nach Auslauf der Rehasport- Verordnung zum entsprechenden Monatsende
während der laufenden Verordnung, 6 Wochen vor deinem Quartalsende
als Selbstzahler, 6 Wochen vor dem Quartalsende.
Die Kündigung bedarf der Schriftform.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen bzw. aus dem Verein ausgeschlossen werden,
wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.
wenn es durch wiederholte wahrheitswidrige oder ehrenrührige Äußerungen die Arbeit des Vorstandes oder der Übungsleiter/ innen schwer behindert, den Frieden innerhalb des Vereins nachhaltig stört oder das Ansehen des Vereins oder eines seiner Organe schwer geschädigt hat.
wenn es in sonstiger Weise gegen die Ziele und Interessen des Vereins sowie gegen die Beschlüsse der Organe verstoßen hat.
Der Ausschluss ist schriftlich zu begründen und durch einen eingeschriebenen Brief zuzustellen. Vor dem Ausschluss ist dem Mitglied drei Wochen Zeit zur Stellungnahme zu gewähren. Das ausgeschlossene Mitglied hat innerhalb von vier Wochen nach Eingang der Ausschlussmitteilung das Recht der Beschwerde.
Während des Ausschlussverfahrens ruhen alle Rechte und Pflichten des betroffenen Mitglieds. Über den Widerspruch entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Die Entscheidung ist endgültig.
Die Mitglieder zahlen monatlich einen Mitgliedsbeitrag. Minderjährige Vereinsmitglieder werden mit Eintritt der Volljährigkeit automatisch als erwachsene Mitglieder im Verein geführt und entsprechend veranlagt, soweit sie nicht dem Fortbestand ihrer Mitgliedschaft widersprochen haben.
sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand
1. Die Mitgliedsversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens 1/3 der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.
Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorstand durch Aushang in den Übungsräumen, in der Tagespresse und anderen ortsüblichen Bekanntmachungsblättern unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen. Anträge zur Tagesordnung sind, spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung, schriftlich, einzureichen.
2. Der Vorstand
3. Kassenprüfer
Rechte der Mitglieder:
Die Mitlgieder sind berechtigt,
Pflichten der Mitglieder:
Für Änderungen der Satzung oder Auflösung bedarf es einer 2/3 Mehrheit der erschienenen Mitglieder in einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung, wobei Satzungsänderungen oder Auflösungen des Vereins in der Tagesordnung ausdrücklich mit der Einberufung angekündigt sein müssen.
Diese Satzungsänderung ist auf der Mitgliederversammlung am 15.03.2010 geändert und verabschiedet worden.
Die Mitgliederversammlung
Der Vorstand